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Die Mitglieder des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat:
§ 6 WTG-DV (Verordnung) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Aufgaben des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat:
(1) Bewohnerinnen- und Bewohnerbeiräte (Beiräte) haben die Interessen der Bewohner zu vertreten. Beiräte sind über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren, die das Leben in der Betreuungseinrichtung betreffen. Sie können mitbestimmen, wenn es um die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Hausordnung in der Betreuungseinrichtung geht.
(2) Ein Beirat kann für einen Teil einer Betreuungseinrichtung, aber auch für mehrere Betreuungseinrichtungen zusammen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner besser gewährleistet wird.
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